摘要:Hintergrundund ZielDer Schutz vor problematischen Stoffen in Verbrauchererzeugnissen ist derzeit vielfach unzureichend. In diesem Artikel haben wir geprüft, ob sich diese Situation mit der neuen europäischen Chemikaliengesetzgebung (REACH) deutlich verbessern dürfte. Veränderungen unter REACH werden differenziert ausfallen. Deshalb müssen auch der Einfluss der auf den Markt gebrachten Menge, der Menge im Erzeugnis, Ausnahmeregelungen und Fristen zusammen mit Beispielen in dieser Veröffentlichung angesprochen werden. Diskussion und Schlussfolgerungen Wird die Registrierung eines Stoffs unter REACH angemessen durchgeführt, so sollten alle identifizierten und vom Hersteller unterstützten Anwendungen inklusive der Anwendung eines Stoffs in Erzeugnissen einer Risikobeurteilung unterzogen worden sein. Bei voller Umsetzung von REACH ist demnach eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes gegenüber gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen zu erwarten. Der Hersteller oder Importeur eines Erzeugnisses muss die Inhaltsstoffe dieses Erzeugnisses in der Regel nicht selbst registrieren. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz vor Stoffen, die unbeabsichtigt aus Erzeugnissen freigesetzt werden können, ist grundsätzlich über die Registrierung durch den Stoffhersteller (oder -importeur) vorgesehen. Bei absichtlicher Freisetzung von Stoffen aus einem Erzeugnis kann es jedoch zur Registrierungspflicht durch den Erzeugnishersteller oder -importeur kommen. Weitergehende Anforderungen unter REACH zum Umwelt- und Gesundheitsschutz vor Stoffen in Erzeugnissen, die nicht beabsichtigt freigesetzt werden, werden im Wesentlichen nur noch für eine enge Auswahl besonders besorgniserregender Stoffe, die sogenannten SVHC („substances of very high concern“), gestellt. In diesem Fall besteht eine Mitteilungspflicht jedes Erzeugnisherstellers oder -importeurs über das Auftreten von SVHC in seinen Erzeugnissen an die Chemikalienagentur ECHA. Wegen der nicht sichergestellten Registrierung der Inhaltsstoffe bei Importerzeugnissen scheint diese Mitteilungspflicht gerade bei Importeuren von außereuropäischer Ware von Bedeutung. Die Zulassung im Rahmen von REACH ist ein sehr weitreichendes Hilfsmittel im Umwelt- und Gesundheitsschutz. Importeure von Erzeugnissen, aus denen SVHC nicht beabsichtigt freigesetzt werden, unterliegen nicht den Zulassungspflichten. Das Ziel der Zulassungspflicht, dass nämlich SVHC, wenn sie nicht wirklich unersetzbar sind, vom Markt verschwinden (Substitutionsziel), wird somit bei Importware möglicherweise unterlaufen. Beschränkungen, die in Annex XVII von REACH festgelegt werden, bieten eine umfassende Chance für Verbesserungen im Umwelt- und Gesundheitsschutz gegenüber problematischen Stoffen. Wir befürworten hier ein umfassenderes Verständnis, was mit Blick auf die Anwendung von Beschränkungsregelungen – über die derzeitige Definition einer SVHC hinaus – unter einem problematischen Stoff zu verstehen ist. Beschränkungen sind meist sowohl für importierte als auch für in Europa hergestellte Erzeugnisse gleichermaßen gültig. Ein weiteres Instrument von REACH, das mit dem (zurzeit engen) SVHC-Begriff verknüpft ist, ist die Informationsverpflichtung des Lieferanten eines Erzeugnisses nach Artikel 33: Der Erzeugnishersteller oder Importeur (aber auch ein Händler oder sonstiger Inverkehrbringer des Erzeugnisses) muss nachgeordnete Abnehmer des Erzeugnisses über enthaltene SVHC informieren und darüber, wie man das Erzeugnis sicher verwenden kann. Hier liegt die Chance, z. B. für Warenhäuser, auf Erzeugnisse zu verzichten, die solche SVHC enthalten. Auch der Verbraucher hat ein Recht auf Information zu den SVHC, wenn er aktiv wird und solche Daten nachfragt.
关键词:Articles (products) ; Authorisation ; Consumers ; Duty to communicate information ; European chemicals policy ; Import ; REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ; Restrictions ; Substances of very high concern (SVHC)