期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
印刷版ISSN:1863-6470
出版年度:2006
卷号:2006
期号:04
页码:194-194
出版社:Editors of ZIS
摘要:1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. G. und Han. G.
wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Januar
2005 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert,
aa) dass der Angeklagte B. G. wegen Totschlags und
bb) die Angeklagte Han. G. im Fall A. II. 4. der Urteilsgründe
wegen Beihilfe zum Totschlag
verurteilt ist,
b) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten aufgehoben;
hiervon ausgenommen ist die gegen Han. G. im Fall A.
II. 5. der Urteilsgründe (Waffendelikt) verhängte Einzelfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. G. und
Han. G. sowie die Revision des Angeklagten Has. G. gegen
das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Der Angeklagte Has. G. trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der
Nebenkläger.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel der Angeklagten B. und Han. G., an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.