期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
印刷版ISSN:1863-6470
出版年度:2007
卷号:2007
期号:06
页码:247-247
出版社:Editors of ZIS
摘要:Auch die Wissenschaften sind der Mode unterworfen, das gilt
auch für die Rechtswissenschaft. Es kann geschehen, dass ein
eigentlich einfacher Gedanke lange zu Unrecht vernachlässigt
wird, dann, zur rechten Zeit ins Spiel gebracht, plötzlich in
aller Munde ist und übertrieben wird. So geschah es in der
deutschen Strafrechtswissenschaft mit dem Gedanken, dass
der Verletzte selbst und unter Umständen allein für seinen
Schaden verantwortlich ist, wenn er seine Rechtsgüter bewusst
selbst in Gefahr gebracht hat, auch wenn ein Anderer
in irgend einer Form an dieser Gefährdung mitgewirkt hat.
Bis zum Ende der 60er Jahre hat weder die Wissenschaft
noch die Rechtsprechung in der Beteiligung des Verletzten
am Zustandekommen der Gefahr einen Grund gesehen, die
Verantwortlichkeit des anderen Beteiligten in Frage zu stellen.
Der krasseste Fall der Übergehung der Selbstverantwortung
des Verletzten für seinen Schaden dürfte die Entscheidung
BGH NJW 1975, 62 darstellen. Der Ehemann der Angeklagten
pflegte abends im Übermaß Alkohol zu konsumieren
und im angetrunkenen Zustand seine Frau zu schlagen.
Als diese eines Tages zur Verteidigung ein Messer vor sich
hielt, stolperte der Betrunkene in dieses Messer hinein und
verletzte sich tödlich. Der BGH machte die Ehefrau für diesen
Tod verantwortlich, weil sie als Garantin für das Leben
ihres Ehemannes verpflichtet gewesen sei, dessen Prügel zu
dulden, statt sich mit einer lebensgefährlichen Abwehr gegen
sie zu verteidigen. Völlig vernachlässigt wurde dabei, dass
der Garant nur dann verpflichtet ist, für seinen Schützling zu
handeln oder gar zu leiden, wenn der Schützling seines Einsatzes
bedarf, weil er sich nicht selbst helfen kann.1 Der Betrunkene
hätte sich leicht selbst vor jeder Lebensgefahr bewahren
können, indem er es unterließ, seine Frau anzugreifen.
Das wäre nicht nur seine Obliegenheit in seinem eigenen
Interesse gewesen, sondern überdies auch noch seine Rechtspflicht
gegenüber seiner Frau. Für die Gefährdung seines
Lebens und für seinen Tod ist er also allein verantwortlich.2
Niemand kann aus der Tatsache, dass er einen Anderen
rechtswidrig angreift, Ansprüche gegen diesen herleiten.