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  • 标题:Die Selbstgefährdung des Verletzten beim Fahrlässigkeitsdelikt Das Auftauchen des Selbstgefährdungsgedankens in der deutschen Rechtsprechung
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  • 作者:Von Prof. Dr. Ingeborg,Puppe, Bonn
  • 期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
  • 印刷版ISSN:1863-6470
  • 出版年度:2007
  • 卷号:2007
  • 期号:06
  • 页码:247-247
  • 出版社:Editors of ZIS
  • 摘要:Auch die Wissenschaften sind der Mode unterworfen, das gilt auch für die Rechtswissenschaft. Es kann geschehen, dass ein eigentlich einfacher Gedanke lange zu Unrecht vernachlässigt wird, dann, zur rechten Zeit ins Spiel gebracht, plötzlich in aller Munde ist und übertrieben wird. So geschah es in der deutschen Strafrechtswissenschaft mit dem Gedanken, dass der Verletzte selbst und unter Umständen allein für seinen Schaden verantwortlich ist, wenn er seine Rechtsgüter bewusst selbst in Gefahr gebracht hat, auch wenn ein Anderer in irgend einer Form an dieser Gefährdung mitgewirkt hat. Bis zum Ende der 60er Jahre hat weder die Wissenschaft noch die Rechtsprechung in der Beteiligung des Verletzten am Zustandekommen der Gefahr einen Grund gesehen, die Verantwortlichkeit des anderen Beteiligten in Frage zu stellen. Der krasseste Fall der Übergehung der Selbstverantwortung des Verletzten für seinen Schaden dürfte die Entscheidung BGH NJW 1975, 62 darstellen. Der Ehemann der Angeklagten pflegte abends im Übermaß Alkohol zu konsumieren und im angetrunkenen Zustand seine Frau zu schlagen. Als diese eines Tages zur Verteidigung ein Messer vor sich hielt, stolperte der Betrunkene in dieses Messer hinein und verletzte sich tödlich. Der BGH machte die Ehefrau für diesen Tod verantwortlich, weil sie als Garantin für das Leben ihres Ehemannes verpflichtet gewesen sei, dessen Prügel zu dulden, statt sich mit einer lebensgefährlichen Abwehr gegen sie zu verteidigen. Völlig vernachlässigt wurde dabei, dass der Garant nur dann verpflichtet ist, für seinen Schützling zu handeln oder gar zu leiden, wenn der Schützling seines Einsatzes bedarf, weil er sich nicht selbst helfen kann.1 Der Betrunkene hätte sich leicht selbst vor jeder Lebensgefahr bewahren können, indem er es unterließ, seine Frau anzugreifen. Das wäre nicht nur seine Obliegenheit in seinem eigenen Interesse gewesen, sondern überdies auch noch seine Rechtspflicht gegenüber seiner Frau. Für die Gefährdung seines Lebens und für seinen Tod ist er also allein verantwortlich.2 Niemand kann aus der Tatsache, dass er einen Anderen rechtswidrig angreift, Ansprüche gegen diesen herleiten.
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