期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
印刷版ISSN:1863-6470
出版年度:2007
卷号:2007
期号:06
页码:254-254
出版社:Editors of ZIS
摘要:Das griechische wie das deutsche Strafrecht unterscheidet bei
den Vorschriften über die Strafzumessung zwischen dem
Fall, dass der Täter mehrere Straftatbestände durch verschiedene
Taten und dem, dass er sie durch ein und dieselbe Tat
verwirklicht. Im letzteren Fall erfolgt eine einheitliche Strafzumessung
aus dem Strafrahmen des schwersten der verwirklichten
Delikte, im ersteren werden für die einzelnen Straftaten
Einsatzstrafen gebildet und zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.
In der jüngeren deutschen Gesetzgebungsgeschichte
hat es immer wieder Anläufe gegeben, diese Unterscheidung
zugunsten einer sog. Einheitsstrafe preiszugeben,
die einheitlich für alle Tatbestandsverwirklichungen verhängt
werden sollte, die in einem Strafprozess abgeurteilt werden.1
Bisher sind diese Anläufe gescheitert. Man kann für die Einheitsstrafe
sicherlich manches vorbringen, insbesondere wenn
man für ein Täter-, statt für ein tatorientiertes Strafrecht plädiert,
man mag auch für sie ins Feld führen, dass sie für die
strafrichterliche Praxis bei weitem bequemer ist und dass in
manchen Fällen, etwa bei Serienstraftaten die Zusammenziehung
zahlreicher festgesetzter Einzelstrafen zu einer nur
geringfügig erhöhten Gesamtstrafe etwas befremdlich wirkt.
Man sollte aber nicht für die Einheitsstrafe ins Feld führen,
dass eine plausible Unterscheidung zwischen der Verwirklichung
mehrerer Tatbestände durch eine Tat und durch mehrere
Taten nicht möglich sei, denn das wäre die Bankrotterklärung
des Tatschuldprinzips.2 Selbst wenn wir die Einheitsstrafe
eingeführt hätten, würde das Tatschuldprinzip den
Richter verpflichten, sich Rechenschaft darüber abzulegen,
ob mehrere Verbrechen vorliegen oder nur eines.