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  • 标题:Verfasst der EuGH die Union? EuGH v. 16.6.2005 – C-105/03 (Pupino), EuGH v. 13.9.2005 – C-176/03 (Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht) und die Folgen
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  • 作者:Von Privatdozent Dr. Peter,Rackow, Göttingen
  • 期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
  • 印刷版ISSN:1863-6470
  • 出版年度:2008
  • 卷号:2008
  • 期号:11
  • 页码:526-526
  • 出版社:Editors of ZIS
  • 摘要:Hierzulande wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa1 im Mai 2005 vom Bundestag und vom Bundesrat angenommen und im Frühjahr 2005 hatten auch Österreich, Belgien, Griechenland, Ungarn, Italien und Spanien zugestimmt. Die Ernüchterung kam aber kurz darauf durch Volksabstimmungen in Frankreich und in den Niederlanden. Unter dem Eindruck der gescheiterten Referenden wurde der weitere Ratifizierungsprozess ausgesetzt2 und es ist seitdem lange Zeit still gewesen um das europäische Verfassungsprojekt. 2007 schien dann eine erfolgreiche Wiederbelebung seiner Grundanliegen gelungen zu sein; dies allerdings unter bewusstem Verzicht auf Verfassungssymbolik und -rhetorik im Gewande einer bloßen Vertragsreform3. Freilich haben sich mit dem gescheiterten irischen Referendum über die Reform im Juni 2008 neue Komplikationen ergeben.4 Wie auch immer der Europäische Einigungsprozess nun weiter verlaufen wird, erging jedenfalls Mitte Juni 2005 wenige Tage nach der Volksabstimmung über die EU-Verfassung in den Niederlanden die Pupino-Entscheidung des EuGH5 und knapp drei Monate später folgte die Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht6. Beide Urteile sind von erheblicher Bedeutung für die Strafrechtsanwendung bzw. für die Strafgesetzgebung in den Mitgliedstaaten und sie haben daher zu Recht das Interesse des europastrafrechtlichen Schrifttums auf sich gezogen. Des Weiteren sind beide Entscheidungen verdächtig, Elemente des gescheiterten Verfassungsvertrages mit Strafrechtsbezug sozusagen auf kaltem Wege umgesetzt zu haben. So meint etwa Hefendehl, der EuGH nehme unberechtigterweise durch „Auslegungsakrobatik den Zustand des Verfassungsvertrags vorweg […]“7.
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