Diese Arbeit greift die Frage der spartanischen Verfassungsentwicklung (von ca. 550 bis 400 v.Chr.) auf. Zentral ist dabei das Verhältnis von Königtum und Ephorat. Das "Ergebnis" (S. 138-140) lautet, dass in der besagten Zeit weder eine Erweiterung der Amtskompetenzen der Ephoren noch eine sukzessive Entmachtung der Könige festzustellen sei, also "keine signifikante Verlagerung der Kräfteverhältnisse im institutionellen Gefüge" stattgefunden habe (S. 138). Die spartanische Verfassung habe sich lediglich an zwei Punkten verändert: 1. durch den Zusatz zu der - oft als Verfassungsurkunde des spartanischen Staates aufgefassten - Großen Rhetra, der die Entscheidungsgewalt der "Volksvertreter" eingeschränkt habe und der Gerusia das Recht gab, einen als schief erachteten Antrag des Volkes abzulehnen. 2. durch das Gesetz von 506, welches verbot, dass beide Könige gleichzeitig ins Feld zogen, was die Macht der Könige aber nicht zugunsten der Ephoren geschmälert habe. Somit erscheine die spartanische Staatsform "seit ca. 550 (fast) vollständig ausgeprägt" (S. 139). Luther vertritt deshalb auch die Meinung, dass Verfahren, wie wir sie aus Xenophons Lakedaimonion politeia aus dem frühen 4. Jahrhundert kennen, schon deutlich früher anzunehmen sind (S. 20). Wann sich die bekannten Institutionen herausgebildet haben, muss dabei offen gelassen werden.