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  • 标题:Die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach Völkerstrafrecht und deutschem Recht (§ 4 VStGB)
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  • 作者:Wiss. Mitarbeiter Dr. Boris Burghardt, Berlin
  • 期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
  • 印刷版ISSN:1863-6470
  • 出版年度:2010
  • 卷号:2010
  • 期号:11
  • 出版社:Editors of ZIS
  • 摘要:In einem Beschluss vom 17.6.2010 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals ausführlicher mit den Regelungen des Völkerstrafgesetzbuchs befasst. Die Entscheidung betrifft das Ermittlungsverfahren, das die Generalbundesanwältin gegen Ignace Murwanashyaka (M.) führt, den Präsidenten der in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu der heutigen Demokratischen Republik Kongo operierenden Miliz „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda“ (FDLR).2 Der BGH ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft des am 17.11.2009 festgenommenen Beschuldigten gem. §§ 121, 122 StPO an. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass M. in seiner Funktion als Präsident der FDLR gem. § 4 VStGB verantwortlich sei für die von der Miliz verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Personen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 VStGB sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gem. § 9 Abs. 1 VStGB. Zudem sei der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 129b Abs. 1 StGB strafbar.3 Besondere Aufmerksamkeit widmet die Entscheidung der Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter gem. § 4 VStGB. Der Beschluss enthält grundsätzliche Ausführungen zum Telos der Regelung sowie zuderen Anwendungsvoraussetzungen.4 Die Überlegungen des BGH bieten Anlass, diese dogmatisch besonders interessante Vorschrift näher zu beleuchten. Zunächst soll auf ihre Entstehungsgeschichte und damit auf die völkerstrafrechtliche Vorgesetztenverantwortlichkeit (superior oder command responsibility) eingegangen werden (dazu I.). Im zweiten Schritt wird § 4 VStGB im deutschen Beteiligungssystem verortet (dazu II.). Schließlich ist auf die Ausführungen des BGH zu den Voraussetzungen von § 4 VStGB einzugehen (dazu III.).
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