期刊名称:Drustvena istrazivanja. Journal for General Social Issues
印刷版ISSN:1330-0288
出版年度:2003
卷号:12
期号:1-2 (63-64)
页码:247-258
出版社:Institute of Social Sciences IVO PILAR
摘要:Am Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien wird verminderte Zurechnungsfähigkeit nach englischem Recht bestimmt, demgemäß dieser Umstand nur im Falle eines Mordes anerkannt werden kann, der im Zustand "geistiger Abnormalität" verübt wurde. Da sich dieses Konzept von dem in anderen europäischen Staaten – so auch von dem in den jugoslawischen Nachfolgerstaaten – gebilligten Konzept der verminderten Zurechnungsfähigkeit wesentlich unterscheidet, kann durch seine exklusive Geltendmachung am Kriegsverbrecher- Tribunal in Den Haag der Einsatz sämtlicher vom europäischen Kontinent beauftragter Juristen und Experten erheblich erschwert werden. Im vorliegenden Artikel wird das am Kriegsverbrecher-Tribunal in Den Haag geltend gemachte Konzept der verminderten Zurechnungsfähigkeit kritisch hinterfragt und ausgewertet. Es folgt eine Reihe von Vorschlägen für eine mögliche Verbesserung dieses Konzeptes, mit deren Hilfe die Unterschiede zwischen dem angelsächsischen und dem kontinentaleuropäischen Modell in der psychiatrischen und richterlichen Beurteilung der verminderten Zurechnungsfähigkeit überwunden werden könnten. Gemäß den Bestimmungen des Römischen Statuts würde somit eine Grundlage geschaffen werden für den Entwurf eines allgemein akzeptablen Konzeptes verminderter Zurechnungsfähigkeit, das an dem auch in Zukunft bestehenden Internationalen Strafgericht Anwendung finden sollte. Als die größten Mängel des derzeit vertretenen Konzeptes hebt der Verfasser Folgendes hervor: die ungenaue Definierung des Begriffes "geistige Abnormalität"; die unverhältnismäßig große Bedeutung, die eventuellen biologischen Ursachen seelischer Störungen beigemessen wird; die Beschränkung der "verminderten Zurechnungsfähigkeit" auf Mordtaten; die allzu große richterliche Freiheit beim Akzeptieren bzw. Nicht-Akzeptieren forensischer (psychiatrischer) Experten-Gutachten; ferner der Umstand, dass die Beurteilung des Grades der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu stark mit nur einer diagnostischen Kategorie in Verbindung gebracht wird und zudem die neutrale Position des von einer der Gerichtsparteien engagierten Experten nicht ausreichend gesichert ist. Der Verfasser schlägt abschließend die Gründung einer internationalen Experten-Kommission vor, deren Aufgabe es wäre, einen endgültigen Gesetzesvorschlag zur Bestimmung des Umstandes der verminderten Zurechnungsfähigkeit sowie der Unzurechnungsfähigkeit zu entwerfen, der in Zukunft am Internationalen Strafgericht in Den Haag zum Einsatz käme.