标题:Strukturelle Massnahmen und verhaltensorientierte Lösungen als Bedingung für die Durchführung von Zusammenschlüssen im europäischen und kroatischen Wettbewerbsrecht
期刊名称:Collected Papers of the Law Faculty of the University of Rijeka
印刷版ISSN:1330-349X
电子版ISSN:1846-8314
出版年度:2010
卷号:31
期号:2
页码:969-1017
出版社:Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci
摘要:Wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen beinhaltet auch die Entdeckung solcher Zusammenschlüsse, die den Wettbewerb erheblich beinträchtigen. Diese können als zugelassen bewertet werden, insofern die Beteiligten an einem Zusammenschluss damit einverstanden sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bzw. Bedingungen und Verpflichtungen zu erfüllen um die negative Wirkung des Zusammenschlusses zu beseitigen. Diese Arbeit analysiert europäische Regeln und die Praxis der Kommission und Gerichten im Bereich des Wettbewerbrechts, wie auch kroatische Regeln und die Praxis der kroatischen Wettbewerbsbehörde. Somit wird ein klarer Einblick in das Wettbewerbrechts sowohl in der EU, als auch in Kroatien in Bezug auf strukturelle Maßnahmen und verhaltensorientierte Lösungen, gegeben. Insbesondere wird geprüft, in welchem Maße kroatische Vorschriften mit der EU-Gesetzgebung in Einklang sind und inwieweit die kroatische Wettbewerbsbehörde mit den neusten Änderungen der europäischen Vorschriften Schritt haltet (Mitteilung der Kommission über die Maßnahmen aus dem Jahr 2008). Bemerkbar wird ein Trend der „Angleichung durch Praxis“, bzw. der unmittelbaren Umsetzung der im Wettbewerbsrecht anwendbaren Kriterien in den jeweiligen Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde ungeachtet der Tatsache, dass einige strittige Punkte noch nicht in den nationalen Vorschriften gelöst worden sind. Solche interpretative Angleichung durch Praxis ist kennzeichnend für die Vorbeitrittszeit, allerdings wird sich dies auch nach dem EU-Beitritt Kroatiens kaum ändern. Nach dem Beitritt werden aber EU-Vorschriften unmittelbare Wirkung nach dem Prinzip der unmittelbaren Wirkung haben. Bis dahin werden EU-Vorschriften nur als ein Auslegungshilfsmittel, anstatt als eine unmittelbare Rechtsquelle, angewendet.