摘要:I. Einführung. Durch die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung v. 9.12.20021 werden sowohl die Eintragung von Mittlern in ein behördliches Register (Kap. III) als auch Informationspflichten mit Auskunftsund Beratungscharakter (Kap. IV) geregelt. Die frühere Bundesregierung hat die Umsetzungsfrist des Art. 16 Abs. 1 MiRL am 15.1.2005 verstreichen lassen, obgleich sie im Dezember 2004 immerhin einen detaillierten Referentenentwurf2 vorgelegt hat. Die Kommission hat inzwischen nach einer Abmahnung im März 2005 im Oktober gerügt, dass erhebliche Marktverzerrungen durch uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen entstehen, und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere säumige Mitgliedstaaten eröffnet, in dem eine Stellungnahme zum Stand der Richtlinienumsetzung erfordert wird.3 Die (geplante) Antwort der Bundesregierung dazu ist den Verf. nicht bekannt. Doch kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Belastung vor der Wahl und der Regierungswechsel exculpierend wirken, sondern auch der Zusammenhang mit der Großreform des VVG betont worden ist. Denn in der Tat liegt auch eine umfängliche Stellungnahme im Abschlussbericht der Regierungskommission zur MiRL vor, die die systematische Einbeziehung der Richtlinienumsetzung in das Reformwerk zum Versicherungsvertragsrecht insgesamt belegt.