Vorzustellen gilt es eine 2008 an der Ludwig-Maximilians-Universität München eingereichte Habilitationsschrift, die im Rahmen des dortigen Sonderforschungsbereichs „Pluralisierung und Autorität in der Frühen Neuzeit, 15.-17. Jahrhundert“ erarbeitet wurde. Fuchs behandelt mit der kirchlichen Normaljahrsregelung des Westfälischen Friedens die „Seele des Westphälischen Friedens in Religions-Sachen“, so die von ihm zitierte Einschätzung des protestantischen Reichsstaatsrechtlers Johann Jacob Moser von 1773 (S. 3). Dennoch wurden weder deren Genese noch deren Folgen, wie von Fuchs zu Recht herausgestrichen, bislang systematischer analysiert. Unter Normaljahr, ein Begriff der erst mit der fortschreitenden Juridifizierung der politischen Sprache seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts geläufiger wurde, versteht Fuchs „ein Stichdatum […], das auf der Verhandlungskommunikation zwischen den Mitgliedern der beiden Religionsparteien im Reich beruht“ (S. 4) und nicht einseitig verordnet ist. Die Entscheidung, sich ausschließlich auf die Genese und Folgen des kirchlichen Normaljahrs (1624) zu konzentrieren und das Amnestiejahr (Instrumentum Pacis Osnabrugense Art. III) nicht zu berücksichtigen, lässt sich zwar, wie der Autor dies tut, begründen, widerspricht aber der auch von ihm konstatierten (S. 307) unauflöslichen Verwobenheit beider Stichjahrsregelungen in der zeitgenössischen Wahrnehmung und Verhandlungspraxis.