Zwei zeitgenössische Kommentare zum ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten. Der erste Kritiker verwirft die Möglichkeit einer strafrechtlichen Reaktion auf den Holocaust als kontraproduktiv, der zweite verbindet mit ihr die Hoffnung, dass sie zu einer Bewusstseinserweiterung und langfristig sogar zu einer Bewusstseinsänderung führen möge. Zwar sind die Resultate der so genannten juristischen Vergangenheitsbewältigung auch sechzig Jahre nach deren Beginn weiterhin umstritten. Kaum jemand leugnet aber noch, dass die bundesdeutschen NS-Prozesse ungeachtet aller Defizite und Fehlentwicklungen eine Wirkung entfaltet haben, die weit über die Arena der Justiz hinausreicht.