期刊名称:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
印刷版ISSN:1863-6470
出版年度:2012
卷号:2012
期号:6
页码:267-270
出版社:Editors of ZIS
摘要:Der Bestimmung einer Einzelursache als notwendige Bedingung eines Erfolges (conditio sine qua non) wird seit jeher entgegengehalten, dass sie in den Fällen der sog. alternativen Kausalität, also bei Vorhandensein mehrerer wahrer Kausalerklärungen eines Erfolges, versagt.1 Auch die sog. Alternativenformel, die diesen Mangel beheben soll, ist auf logische und methodische Kritik gestoßen,2 vor allem weil man nicht weiß, wann man die Formel von der notwendigen Bedingung anwenden soll und wann die mit ihr im Widerspruch stehende Alternativenformel.3 In seinem neuesten Beitrag „Zurechnung bei alternativer Kausalität“ zu diesem Problem verteidigt Kindhäuser die Conditio sine qua non- Formel gegen diese Kritik, indem er es unternimmt, ein logisches Verfahren zu entwickeln, mit dem man allein mit Hilfe dieser Formel, ohne jede Zusatzformel, zu dem Ergebnis kommt, dass alle konkurrierenden Teilbedingungen Ursachen sind. Es ist zu erwarten, dass dies in der wissenschaftlichen Diskussion viel Beifall finden wird. Denn nachdem es Anfang der neunziger Jahre den Anschein hatte, dass die Conditio sine qua non-Formel an den logischen Mängeln scheitern werde, die man ihr seit Engischs berühmter Abhandlung4 entgegenhielt, erfreut sie sich heute, vor allem um ihrer Bequemlichkeit in der praktischen Anwendung willen, wieder * Kindhäuser, GA 2012, 134. Es handelt sich um den Festvortrag, den Herr Kindhäuser am 6.5.2011 aus Anlass der Übergabe meiner Festschrift in Bonn gehalten hat. Es hätte also nahe gelegen, auch diese Entgegnung in GA zu veröffentlichen, aber das GA veröffentlicht grundsätzlich keine Repliken. 1 Statt vieler Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2008, § 4 Rn. 9; Wessels/Beulke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 41. Aufl. 2011, Rn. 157; Kindhäuser, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn. 34; Weber, in: Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2003, § 14 Rn. 41; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, § 11 Rn. 13. 2 Puppe, GA 2010, 551 (553 f.); dies., in: Kindhäuser/Neumann/ Paeffgen (Hrsg.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 2010, Vor § 13 Rn. 93; dies., ZStW 92 (1980), 863 (878); Neumann, GA 2008, 463 (464); Jescheck/Weigend, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, § 28 II. 4.; Roxin (Fn. 1), § 11 Rn. 13; Lenckner/Eisele, in: Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. 2010, Vor § 13 Rn. 74, 82; Freund, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, 2. Aufl. 2011,Vor § 13 Rn. 338 ff. 3 Puppe, GA 2010, 551 (553 f.); dies. (Fn. 2), Vor § 13 Rn. 93; dies., ZStW 92 (1980), 863 (878); Neumann, GA 2008, 463 (464); Jescheck/Weigend (Fn. 2), § 28 II. 4.; Roxin (Fn. 1), § 11 Rn. 13; Lenckner/Eisele (Fn. 2), Vor § 13 Rn. 74, 82; Freund (Fn. 2), Vor § 13 Rn. 311 ff. 4 Engisch, Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände, 1931, S. 15 ff. großer Anerkennung und Wertschätzung.5 Umso wichtiger erscheint es, Kindhäusers neuen Versuch der Rehabilitation der Conditio sine qua non-Formel als ausschließliche Methode, eine Einzelursache begrifflich zu bestimmen und praktisch zu ermitteln, auf den logischen Prüfstand zu stellen.